07 000 001 f.) und gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl vom 20. Mai 2014 am 26. und 28. Mai 2014 am Domizil der W.________(AG) in K.________(Ortschaft) eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde (pag. 07 500 001 ff.). Zum darauffolgenden Verhalten der beiden Beschuldigten kann auf die schlüssigen Überlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 864, f., S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beweiswürdigend festgehalten werden kann jedoch, dass trotz des massiven Eingriffs der Strafverfolgungsbehörden weder A.________ noch C.________ umgehend von Spanien in die Schweiz reisten, um sich den Ermittlungen zu stellen.