Über den weiteren Verlauf der Geschäftstätigkeiten der W.________(AG) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 863 f., S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Baubeginn für das EFH E.________ war im Februar 2013, praktisch zeitgleich begannen auch die Arbeiten am EFH G.________. Bereits im März 2013 wurde zudem der GU-Vertrag für das DEFH G.________ unterzeichnet, mit dem Bau dürfte aber erst im Mai / Juni begonnen worden sein (das genaue Datum ergibt sich aus den Akten nicht). Spätestens ab Mai 2013 beschäftigte sich die W.________(AG) auch mit dem Projekt U.__