21 008 1096 ff.]). In terminologischer Hinsicht sei an dieser Stelle angemerkt, dass – obwohl die Rede von GU-Verträgen ist – nicht General-, sondern Totalunternehmerverträge abgeschlossen wurden, da die W.________(AG) über die baulichen Leistungen hinaus auch für die Projektierung und Planung der Bauvorhaben verantwortlich zeichnete, also die gesamte Bandbreite von der Projektierung über die Planung hin bis zur Bauausführung abdeckte. Mit Blick auf die einzelnen Bau-