Die Vorinstanz hielt aber zutreffend fest, dass gestützt auf eine E- Mail des Beschuldigten 1 (pag. 21 001 165), in welcher dem Beschuldigten 2 Informationen über Bauland in K.________(Ortschaft) weitergeleitet wurden, darauf abzustellen ist, dass sie sich bereits 2011 kannten und miteinander Geschäfte im Baubereich tätigen wollten. Im Weiteren stellte die Vorinstanz richtigerweise fest, dass der W.________(AG) Ende 2012 erstmals ein Ertrag (Einzahlung AG.________; pag. 21 008 377) aus einem Bauprojekt einging und es dieser im Dezember 2012 gelangt, zwei Generalunternehmerverträge abzuschliessen (Bauprojekt EFH G._