Damit macht auch die eingegangene Geschäftsbeziehung des Beschuldigten 1 mit dem Beschuldigten 2 Sinn. Der Beschuldigte 1 witterte offenbar das grosse Geschäft mit diesem Investor. Einleuchtende Gründe, warum er sich sonst mit dem neuen Freund seiner Exfrau – welcher zu diesem Zeitpunkt arbeits- und mittellos war – hätte zusammentun sollen, sind nicht auszumachen. Wann die Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten 1 und 2 ihren Anfang nahm, lässt sich nicht genau eruieren. Die Vorinstanz hielt aber zutreffend fest, dass gestützt auf eine E- Mail des Beschuldigten 1 (pag.