Die Vorinstanz gelangte in nachvollziehbarer Weise zur Auffassung, es liege die Vermutung nahe, der Beschuldigte 1 habe sich bereits Anfang 2012 als Chef eines Bauimperiums gesehen und deshalb gleich mehrere Gesellschaften, die in diesem Bereich tätig gewesen seien, halten wollen. Zu Recht wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte 1 indes gar nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügte, sondern zuvor als Treuhänder und Buchhalter diverser KMU tätig war. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte 2 offenbar eine Verbindung zu einem reichen Investor hatte.