Es kann vorab auf ihre Ausführungen (vgl. Verweise in Ziff. 12.3 hiervor) verwiesen werden. An dieser Stelle ist zu den aufgeworfenen Beweisthemen teilweise wiederholend, teilweise ergänzend Folgendes hervorzuheben: 12.4.1 Chronologie der Ereignisse Die Vorinstanz gelangte in nachvollziehbarer Weise zur Auffassung, es liege die Vermutung nahe, der Beschuldigte 1 habe sich bereits Anfang 2012 als Chef eines Bauimperiums gesehen und deshalb gleich mehrere Gesellschaften, die in diesem Bereich tätig gewesen seien, halten wollen.