38 Die Kammer erachtet den Aufbau der Beweiswürdigung und die Schwerpunktsetzung der Vorinstanz betreffend das Rahmengeschehen und allgemeine Beweisthemen als einleuchtend und sachgerecht. Die nachfolgende Würdigung der Kammer folgt der vorinstanzlichen Prüfungsreihenfolge. 12.4 Würdigung durch die Vorinstanz und die Kammer Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die ihr vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel äusserst sorgfältig und vertieft würdigte. Es kann vorab auf ihre Ausführungen (vgl. Verweise in Ziff.