hiernach). Wie bereits dargelegt (E. I.3. hiervor), erfolgten im oberinstanzlichen Verfahren sodann weitere Beweisergänzungen. So wurde ein Schreiben der AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG mitsamt Vorsorgereglement zu den Akten erkannt (pag. 20 843 ff.). Weiter wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung weitere Dokumente (das Schreiben «Berufungsverhandlung – persönliche Worte» des Beschuldigten 1 [pag. 21 081 ff.], Handnotizen des Privatklägers G.________ [pag. 21 089 f.) und Belege für die Reiseauslagen des Beschuldigten 2 [pag. 21 091 ff.]) zu den Akten genommen sowie der Zeuge AF.