Auf die einschlägigen objektiven Beweismittel wird im Weiteren direkt in der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer Bezug genommen. Auch die eingehenden und präzisen Zusammenfassungen der Vorinstanz der subjektiven Beweismittel sind korrekt. Auch hierfür kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Beschuldigte - A.________: pag. 18 841 bis 18 852, S. 67 bis 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; - C.________: pag. 18 852, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Zeugen - AF.________: pag. 18 852, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; - J.________: pag. 18 853 ff., S. 79 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;