Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Zutreffend kam die Vorinstanz insbesondere zum Schluss, dass der Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft sowie dessen ergänzendes Schreiben Fehler enthielt (pag. 18 824 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb einige Positionen zu berichtigen sind (vgl. in roter Schritt und fett hervorgehobene Beträge in untenstehender Tabelle). Die Korrekturen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und erscheinen korrekt, weshalb darauf abzustellen ist. Revisor Vorinstanz