Diese Themen wären Gegenstand eines Zivilprozesses. Die Vorinstanz hat, um die Aussagen des Beschuldigten 1 richtig einordnen zu können und um Wiederholungen bei den einzelnen Anklageziffern zu vermeiden, zunächst die Chronologie der Ereignisse zusammengefasst. Danach ist sie näher auf die involvierten Firmen, das «Verschwinden» des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 nach Spanien, deren Persönlichkeiten und Rollen in der W.________(AG) eingegangen. Im Weiteren hat sie die bei allen Anklageziffern die eine Rolle spielenden Zahlungen an die Z.________ GmbH geprüft.