Wie die Vorinstanz treffend festhielt, kümmerte sich der Beschuldigte 1 sodann trotz direktem Kontakt mit der H.________ AG nicht darum, entweder dieser den AH.________(Auto) wieder zu verschaffen oder die ausstehenden Leasingraten zu bezahlen. Der Beschuldigte handelte folglich mit Wissen und Willen und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte 1 hat demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 11.9.3 Fazit Der Beschuldigte 1 hat sich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, begangen im Juli 2011 in AY.