Dass der Beschuldigte 1 das Geld angeblich in die Firma einfliessen liess, ändert nichts an der Bereicherungsabsicht, zumal es sich um seine eigene Gesellschaft handelte. Wie im festgestellten Sachverhalt bereits erwähnt, bestand beim Beschuldigten 1 kein Wille, für die Sache bzw. den Vermögenswert fristgerecht Ersatz zu leisten (Ersatzwillen), da er die AR.________(AG). bei nächster Gelegenheit verkaufte und sich damit sämtlicher Verpflichtungen entledigte. Wie die Vorinstanz treffend festhielt, kümmerte sich der Beschuldigte 1 sodann trotz direktem Kontakt mit der H._____