Dem Beschuldigten war insbesondere aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Buchhalter und Treuhänder bewusst, dass Leasingfahrzeuge nicht an Dritte herausgegeben und schon gar nicht verkauft werden dürfen. Es gab für den Beschuldigten 1 keinen anderen Grund, den AH.________(Auto) zu übergeben, als sich zu bereichern. Dass der Beschuldigte 1 das Geld angeblich in die Firma einfliessen liess, ändert nichts an der Bereicherungsabsicht, zumal es sich um seine eigene Gesellschaft handelte.