18 818 f., S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bei einem Leasingvertrag davon ausgeht, dass der Leasinggeberin das Eigentum an der geleasten Sache verbleibt und diese dem Leasingnehmer als fremde Sache anvertraut, sofern sich kein anderslautender Wille aus dem Leasingvertrag ergibt (vgl. Urteil 6B_586/2010 des Bundesgerichts vom 23. November 2010, E. 4.3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Leasingvertrag vom 23. Dezember 2010, pag. 05 009 076 ff.; konkret Ziff. 1.3 der allgemeinen Leasingbedingungen, pag. 05 009 077).