Subjektiv verlangen beide Tatvarianten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) Vorsatz, der sich bei der Tatvariante nach Abs. 1 insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 112). Weiter wird die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung vorausgesetzt, welche regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben sein wird. Ausgeschlossen ist die blosse Eventualabsicht auf Bereicherung (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 113 f.).