Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 138 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 816 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An dieser Stelle sei zusammenfassend festgehalten, dass eine Sache im Sinne von Art.