Ein Wille zur Ersatzleistung ist an keinster Stelle auszumachen. Insofern ist ihm bereits der Ersatzwille abzusprechen, womit offen bleiben kann, ob er bzw. die AR.________(AG). überhaupt in der Lage gewesen wären, diesen Ersatz zu leisten. 11.8 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt (E. 9.2 hiervor) als erstellt. 11.9 Rechtliche Würdigung 11.9.1 Theoretische Grundlagen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB) Eine Veruntreuung im Sinne von Art.