Der Beschuldigte 1 masste sich mit seinem Verhalten eine ihm nicht zustehende Eigentümerstellung an. Die genannten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als der Beschuldigte 1 sich vom Verkauf des AH.________(Auto) einen finanziellen Vorteil versprach. Auch wusste er zugegebenermassen, dass Leasingfahrzeuge nicht an Dritte herausgegeben und schon gar nicht verkauft werden dürfen, und tat dies dennoch. Fraglich ist, ob er allenfalls willens und in der Lage war, umgehend gegenüber der H.________ AG Ersatz zu leisten. Ein Wille zur Ersatzleistung ist an keinster Stelle auszumachen.