Dazu ist festzuhalten, dass die Gegenleistung eben nicht nur CHF 10'000.00, sondern CHF 25'000.00 betrug, auch wenn der Restbetrag von CHF 15'000 in Form eines Darlehens gewährt wurde. Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten spielen keine Rolle. Ausserdem macht dieser Verkauf durchaus Sinn, wenn der AH.________(Auto) eben nicht A.________ gehörte und er so quasi für nichts die CHF 25'000.00 dafür erhielt. Der Beschuldigte 1 masste sich mit seinem Verhalten eine ihm nicht zustehende Eigentümerstellung an.