32 1 diesbezüglich geltend, er würde doch nicht einen AH.________(Auto) für CHF 10'000.00 verkaufen (pag. 18 565 Z. 237 f., 239, 268 f.). Auch die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz, es gebe keine vernünftige Erklärung, weshalb der Beschuldigte 1 den AH.________(Auto) für CHF 10'000.00 verkauft haben solle. Dazu ist festzuhalten, dass die Gegenleistung eben nicht nur CHF 10'000.00, sondern CHF 25'000.00 betrug, auch wenn der Restbetrag von CHF 15'000 in Form eines Darlehens gewährt wurde.