18 815 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In subjektiver Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 in der Absicht handelte, sich durch die Übergabe des AH.________ einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Zwar macht der Beschuldigte