_ wurde (gemeinsam mit den Mitbeschuldigten AW.________ und AX.________) durch das Kantonale Wirtschaftsgericht am 10. Februar 2020 schliesslich u.a. wegen Hehlerei des AH.________ verurteilt (Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts WSG 19 18- 20, 30). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es sich nicht um einen AH.________(Auto) [teureres Modell] handelte, zumal der Wert hierfür viel zu tief wäre. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Staatsanwaltschaft korrekterweise auf CHF 65'911.20 festgesetzt und von der Vorinstanz übernommen. Darauf kann abgestellt werden (vgl. pag. 18 815 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).