Inhalt des Vertrages vom 14. Juli 2011 konnte folglich – auch wenn in der Präambel vom Erwerb der AS.________ GmbH die Rede ist – einzig die Übertragung des AH.________(Auto) gegen eine vereinbarte Gegenleistung von CHF 25'000.00 sein (Bezahlung CHF 10'000.00 sofort und CHF 15'000.00 in Form eines Darlehens). Der AH.________(Auto) wurde denn auch spätestens am 14. Juli 2011 an AN.________ übergeben. AN.________ selbst hat diesen sodann an AO.________ – ebenfalls gegen eine Gegenleistung zuerst in Form eines Schuldenerlasses bzw. später gegen Bezahlung von CHF 25'000.00 – weitergegeben.