31 lein um den AH.________(Auto) ging. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach der AH.________(Auto) nicht verkauft worden sei, sondern es sich um einen Mantelhandel gehandelt habe, verfängt nicht, wurde doch die AR.________(AG). – die Leasingnehmerin des roten AH.________(Auto) – gerade nicht an AN.________ verkauft. Vielmehr wurde die AR.________(AG). erst im August 2011 an AM.________ übertragen, nachdem AN.________ den roten AH.________(Auto) aber bereits übernommen hatte.