_ GmbH zu keinem Zeitpunkt die Leasingnehmerin des roten AH.________(Auto) war. Folglich wurde der Leasingvertrag der AR.________(AG). durch den Vertrag vom 14. Juli 2011 nicht berührt. Nach Auffassung der Kammer steht fest, dass im Vertrag zwischen dem Beschuldigten 1 und AN.________ nicht die Übertragung einer Gesellschaft – und schon gar nicht der AR.________(AG). – im Vordergrund stand, sondern es einzig und al-