Die Vorinstanz ist auf die Geschichte und den Hintergrund der AS.________ GmbH eingegangen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann abgestellt werden (pag. 18 802, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt Anteile der AS.________ GmbH an AN.________ übertragen wurden. Wie bereits dargelegt, schien AN.________ in erster Linie denn auch am roten AH.________(Auto) und weniger an einer Gesellschaft interessiert gewesen zu sein. Sofern die Übertragung des AH.________(Auto) durch Veräusserung der AS.________ GmbH bezweckt wurde, ist festzuhalten, dass die AS.________ GmbH zu keinem Zeitpunkt die Leasingnehmerin des roten AH.________(Auto) war.