30 rat der Leasingnehmerin war. Bereits in zeitlicher Hinsicht ist somit augenscheinlich, dass der AH.________(Auto) nicht Teil der Veräusserung der AR.________(AG). war. Im Weiteren ist auf die Aussagen von AN.________ und AM.________ einzugehen. Aus den Aussagen von AN.________ ist zu schliessen, dass es ihm im Zeitpunkt der Übergabe des roten AH.________(Auto) nicht darum ging, eine Gesellschaft zu erwerben. Für ihn war (einziger) Inhalt des am 14. Juli 2011 unterschriebenen Vertrags die Übertragung des roten AH.