und Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. August 2011 [P05 002 011 ff.]). In zeitlicher Hinsicht erscheinen diese Anpassungen im Handelsregister mit Blick auf eine Übertragung der Aktien im Frühjahr 2011 wenig plausibel. Vielmehr lassen sie sich mit einer Übertragung der Aktien gemäss Quittung vom 23. August 2011 in Einklang bringen. Die Vorinstanz kam gestützt auf eine vertiefte Betrachtung der Verhältnisse somit korrekt zum Schluss, dass A.________ die Aktien der AR.________(AG). erst per Ende August 2011 an AM.________ übergab und folglich im Juli 2011, als er den AH.________(Auto) an AN.