Die Erklärungsversuche des Beschuldigten 1 – er sei zu diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister eingetragen gewesen und habe daher unterzeichnen müssen – wurden von der Vorinstanz zu Recht verworfen. Der Beschuldigte 1 wurde per 29. August 2011 aus dem Handelsregister der AR.________(AG). gelöscht. Weiter wurde AM.________ neu als einziges Mitglied des Verwaltungsratsrats eingetragen, der Firmenzweck geändert und die AR.________(AG). zur AT.________ AG umfirmiert (vgl. Handelsregisterauszug der AR.________(AG). und Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. August 2011 [P05 002 011 ff.