Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Handänderung tatsächlich erst im August 2011 stattfand und A.________ bis dahin noch verantwortlicher Verwaltungsrat der Leasingnehmerin war. Es spricht sodann Bände, dass der Vertrag zwischen AN.________ und der AR.________(AG). vom 14. Juli 2011 durch den Beschuldigten 1 namens der AR.________(AG). unterzeichnet wurde (pag. P05 003 009). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten 1 – er sei zu diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister eingetragen gewesen und habe daher unterzeichnen müssen – wurden von der Vorinstanz zu Recht verworfen.