P05 001 009). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es für den Beschuldigten 1 keinen Grund gegeben hätte, die relevanten Akten noch für fünf Monate bei sich zu bezahlten und als (alleinigen) einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten seines Unternehmens aufzutreten, hätte er die Aktien der AR.________(AG). in der Tat schon im März 2011 übergeben. Für die treuhänderische Tätigkeit ist bekanntlich keine Organstellung erforderlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Handänderung tatsächlich erst im August 2011 stattfand und A._____