Dass die AR.________(AG). eigentlich früher übergeben worden sein soll, wie es der Beschuldigte 1 im Laufe des Strafverfahrens wiederholt geltend machte, leuchtet nicht ein: Der Beschuldigte 1 selbst reichte der Kantonspolizei Bern eine auf den 23. August 2011 datierte Quittung ein, gemäss der AM.________ an diesem Datum zwölf Ordner mit allen relevanten Akten der AR.________(AG). übernahm (pag. P05 001 009).