29 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, es könne vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es habe für den Beschuldigten 1 keinen Grund gegeben, den AH.________(Auto) an AN.________ herauszugeben, wenn es – wie von der Verteidigung vorgebracht – einzig um die Firma gegangen sei. Die einfachste Theorie sei jene von AN.________. Er habe dem Beschuldigten 1 Geld für den AH.________(Auto) gegeben (pag. 21 075). 11.7 Erwägungen der Kammer