Es sei auch darauf hinzuweisen, dass AM.________ die Raten auch eine Zeit lang weiterbezahlt habe. Die Vorinstanz habe aber zu Recht darauf hingewiesen, dass AM.________ ausgesagt habe, er sei – bevor er die AR.________(AG). übernommen habe – damit einverstanden gewesen, dass AN.________ den AH.________(Auto) benutze. Es sei festzuhalten, dass der Verkauf der AR.________(AG)., der AH.________(Auto) und der Preis in keinem Zusammenhang stehen würden. Es könne nicht behauptet werden, der Beschuldigte 1 habe sich wie ein Eigentümer des AH.________(Auto) verhalten, als er die AR.________(AG). verkauft habe.