11.6 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, der Beschuldigte 1 habe den AH.________(Auto) nicht für CHF 25'000.00 verkauft. Er habe die AR.________(AG). an AM.________ verkauft und den AH.________(Auto) – im Wissen von AM.________ – an AN.________ übergeben. Einen eigentlichen Halterwechsel habe es nie gegeben; die GmbH sei stets Halterin gewesen. Dies habe auch die Vorinstanz so festgestellt.