(es handelt sich dabei um eine AP.________-Technologie, welche das Auto wesentlich schneller und damit teurer machte und im Zeitpunkt der Inverkehrsetzung des Fahrzeugs einzigartig war) hätte einen Wert von über CHF 100'000.00 gehabt. Daraus folgt aber auch, dass der von der Staatsanwaltschaft errechnete Restwert, der sich aus dem Barkaufpreis herleitet, korrekt und nicht etwa zu hoch ist. Dass in der Anklageschrift folglich fälschlicherweise "AP.________" steht, ist ohne Bedeutung. 15.3. Fazit / erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt.