Dass immer das gleiche Auto gemeint sein muss, ergibt sich aus der immer gleichen Stamm-Nummer. Gemäss internen Recherchen des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts spricht der damalige Barkaufpreis von 'lediglich' CHF 87'000.00 dafür, dass sowohl der Käufer A.________ als auch die Leasinggesellschaft und die verkaufende Garage von einem Auto ohne AP.________ ausgingen, denn eines mit AP.________ (es handelt sich dabei um eine AP.________-Technologie, welche das Auto wesentlich schneller und damit teurer machte und im Zeitpunkt der Inverkehrsetzung des Fahrzeugs einzigartig war) hätte einen Wert von über CHF 100'000.00 gehabt.