A.________ bestritt wie gesagt nicht, den AH.________(Auto) im Juli 2011 an AN.________ übergeben zu haben. Er bestritt auch nicht, den Leasingvertrag und das Übergabeprotokoll namens der AR.________(AG). unterzeichnet zu haben. Er gab weiter auch unumwunden zu, gewusst zu haben, dass bei einem Leasingfahrzeug der Halterwechsel verboten ist, dass ein geleastes Auto nicht veräussert oder Dritten zum Gebrauch überlassen werden darf. Die Frage, warum er den AH.________(Auto) trotz dieses Wissens an AN.________ übergab, ist nicht so einfach zu beantworten: 2012 behauptete er noch, AN.________ habe sich für die Übernahme der AR.________(AG).