(5) Den Vertrag zwischen AN.________ und der AR.________(AG). vom 14. Juli 2011 unterzeichnete A.________ namens der AR.________(AG). Wäre er damals schon längere Zeit nicht mehr Eigentümer der Aktien gewesen, hätte es keinen Grund für ihn gegeben, einen solchen (nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts simulierten; vgl. dazu nachfolgend) Vertrag abzuschliessen. Der Einwand an der Hauptverhandlung, er sei in diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister eingetragen gewesen, daher habe er unterzeichnen müssen (pag. WSG 18 567 Z. 256 f.), überzeugt nur prima vista: AM.