(3) Die Umfirmierung der AR.________(AG). in AT.________ AG wurde im Handelsregister erst per 29. August 2011 eingetragen, A.________ wurde auch erst auf diesen Zeitpunkt hin im Handelsregister – wo er bis dahin als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats eingetragen war – gelöscht. Hätte er die Verantwortung für die Gesellschaft bereits im März 2011 an AM.________ übergeben, wäre er zweifellos dafür besorgt gewesen, die Änderung im Handelsregister ein-tragen zu lassen, gerade weil er wusste, dass noch mindestens ein Leasingvertrag über die Gesellschaft lief.