Die Behauptung an der Hauptverhandlung, AM.________ habe noch ein "Gstürm" mit einer anderen Gesellschaft gehabt und die Akten daher nicht vorher gewollt, wird weder durch die Aussagen von AM.________ noch die Akten gestützt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum ein "Gstürm" mit einer anderen Gesellschaft AM.________ von der Übernahme der Akten hätte abhalten sollen, zumal sich aus den Aussagen von AM.________ ergibt, dass es diesem primär um den (orange/roten) AH.________(Auto) ging. Ebenfalls keinen ersichtlichen Grund gäbe es für AM.________ – wenn das Unternehmen tatsächlich bereits im März 2011 übertragen worden sein sollte –, A.___