26 (1) A.________ selbst reichte der Kantonspolizei Bern eine auf den 23. August 2011 datierte Quittung ein, gemäss der AM.________ an diesem Datum 12 Ordner mit allen relevanten Akten der AR.________(AG). übernahm (vgl. E. 13 hiervor). Hätte A.________ die Aktien der AR.________(AG). effektiv schon im März 2011 übergeben, so hätte es keinen Grund gegeben, die relevanten Akten noch fünf Monate bei sich zu behalten. Die Behauptung an der Hauptverhandlung, AM.