__ AG umbenannte. Der Leasingvertrag über den AH.________(Auto) wurde durch den Eigentümerwechsel an den Aktien und die spätere Umfirmierung nicht berührt, Leasingnehmerin war und blieb stets die juristische Person, die lediglich ihren Namen wechselte (AR.________(AG). bzw. AT.________ AG). Entscheidend ist, wann A.________ die Aktien der AR.________(AG). an AM.________ verkaufte und aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft austrat und damit folglich nicht mehr für den AH.________(Auto) verantwortlich war. Gegenüber der Staatsanwaltschaft und auch an der Hauptverhandlung behauptete A.________, er habe das Aktienpaket schon im März 2011 an AM.