Im Januar 2012 fuhren AN.________ und AO.________ mit dem AH.________(Auto) gemeinsam in den Kosovo, wo das Auto verblieb, bis es im August 2016 an der Grenze zwischen dem Kosovo und Albanien beschlagnahmt werden konnte. Nach einer Einigung zwischen AU.________, welcher den AH.________(Auto) gutglƤubig von AO.________ erworben hatte, und der H.________ AG, wurde die Beschlagnahme im August 2017 schliesslich aufgehoben, und der AH.________(Auto) verblieb im Eigentum von AU.________.