Hingegen bestreitet der Beschuldigte, den AH.________(Auto) an AN.________ für CHF 25'000.00 verkauft und damit die Verdrängung der H.________ AG aus ihrer Stellung als Eigentümerin des AH.________(Auto) bezweckt zu haben. Die Leasingnehmerin sei stets die AR.________(AG) gewesen; einen eigentlichen Halterwechsel habe es nie gegeben. 11.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst korrekt wiedergegeben. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 18 798 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).