__ AG in Empfang nahm. Dass in den allgemeinen Leasingsbedingungen ausdrücklich festgehalten wurde, dass das Leasingobjekt im Eigentum der Leasinggesellschaft verbleibt und ohne deren schriftliches Einverständnis weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte zum Gebrauch überlassen werden durfte, ist ebenfalls unbestritten. Sodann ist mit Blick auf die übereinstimmenden Aussagen von AN.________ und des Beschuldigten unstrittig, dass der Beschuldigte im Juli 2011 den AH.________(Auto) inkl. Fahrzeugausweis (mit dem Code 178 «Halterwechsel verboten») übergab. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, den AH.________(Auto) an AN.