Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass der Beschuldigte 2 und dessen Verteidigung durchaus die Möglichkeit hatten, die Glaubhaftigkeit des Zeugen auf kontradiktorische Weise zu prüfen. Ebenso scheint mit der Garantie auf ein faires Verfahren vereinbar, dass zur Ermittlung des Sachverhalts auch auf die Einvernahme von Zeuge AF.________ vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 abgestellt wird, zumal der Beschuldigte 2 – wenn auch erst im Rahmen der Berufungsverhandlung – durchaus die Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert früherer Angaben auf die Probe zu stellen. Nach dem Gesagten ist – soweit die Aussagen von AF.