Die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bedingt, dass durch den Belastungszeugen substanzielle Angaben gemacht werden. Dies setzt voraus, dass er sich zunächst von sich aus und in Kraft eigener Erinnerung äussert. Vorliegend liess sich Zeuge AF.________ nochmals eingehend zu den Vorwürfen gegen die beiden Beschuldigten befragen. Dass dabei in zwei Fragen auch Bezug auf die früheren Aussagen des Zeugen genommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass der Beschuldigte 2 und dessen Verteidigung durchaus die Möglichkeit hatten, die Glaubhaftigkeit des Zeugen auf kontradiktorische Weise zu prüfen.